SV Manching e.V. Vereinssatzung

Vereinssatzung

[vc_row][vc_column][vc_toggle title=“Paragraph §1 – Verein, Sitz“ style=“round“ color=“green“]

Verein, Sitz

Der im Jahre 1929 in Manching gegründete Verein „Sportverein Manching e. V.“ hat seinen Sitz in Manching, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm. Der Verein ist seit 27.09.1974 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm eingetragen.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §2 – Zweck und Gemeinnützigkeit“ style=“round“ color=“green“]

Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung der Allgemeinheit durch die Pflege von Ballspielen und Geselligkeit, insbesondere:

    1. Abhalten von geordneten Spielübungen

    2. Unterhaltung der Sportanlagen

    3. Abhalten von Versammlungen und Veranstaltungen und damit die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.

  2. Die Sportordnung richtet sich nach der Satzung des Landessportverbandes.

  3. Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichen und konfessionellem Gebiet ist verboten.

  4. Als Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit des Vereins werden folgende Punkte in die Satzung aufgenommen:

    1. Die Mitglieder dürfen weder Überschussanteile noch persönliche Zuwendungen aus mitteln des Vereins erhalten.

    2. Der Verein darf nur solche Zwecke verfolgen, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird.

    3. Der Verein muss die öffentliche Gesundheitspflege fördern (z.B. durch körperliche Ertüchtigung in Sport und Spiel).

    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vermögen des Vereins an den Markt Manching, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §2a – Vergütung für die Vereinstätigkeit“ style=“round“ color=“green“]

Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeldliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2) trifft der Vorstand unter Mitwirkung des Hauptkassiers.

  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §3 – Mitgliedschaft“ style=“round“ color=“green“]

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus mindestens 10 Mitgliedern.

  2. Es wird unterschieden in:

    1. aktive Mitglieder

    2. passive Mitglieder

    3. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

    4. Ehrenmitglieder

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §4 – Aufnahme als Mitglied“ style=“round“ color=“green“]

Aufnahme als Mitglied

  1. Jeder kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den 1. Vorstand, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Das Aufnahmeformular muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern ist die Gegenzeichnung des gesetzlichen Vertreters nötig.

  2. Die Zahl der Mitglieder ist nach oben unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme in den Verein und Entrichtung des Beitrages.

  3. Ehrenmitglieder des Vereins bestimmt der Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der Ausschussmitglieder.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in der Vereinsarbeit oder im Fußballsport besondere Verdienste erworben haben.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder“ style=“round“ color=“green“]

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen unumschränktes Stimmrecht. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §6 – Ende der Mitgliedschaft“ style=“round“ color=“green“]

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. Tod

    2. Austritt aus dem Verein

    3. Ausschließung

  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Abmeldung. Austrittsmeldungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Austrittsmöglichkeit besteht nur jährlich zum 31. Dezember jedes Jahres.

  3. Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vereinsausschusses ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann binnen 10 Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet, schriftlich Beschwerde an den Verein eingelegt werden. Dieser überprüft den Fall und gibt seine endgültige Entscheidung bekannt. Wiederaufnahme kann nur durch Beschluss des Ausschusses erfolgen.

  4. Bei Austritt oder Ausschluss muss sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum zurückgegeben werden, ebenfalls bei Tod. Da der Sportbetrieb auf Freiwilligkeit beruht, kann niemand zu einer aktiven Sportausübung gezwungen werden. Mithin kann kein Mitglied, das bei der Ausübung des Sportbetriebes Schaden erleidet, einen Schadensersatz gegen seinen Verein, den Schiedsrichtern, usw. erheben, es sei denn, dass der Verein die Schäden schuldhaft oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §7 – Beiträge“ style=“round“ color=“green“]

Beiträge

Die Vereinsmitglieder haben einen Beitrag zu entrichten.

Die Höhe der Beiträge setzt die Generalversammlung fest.

Ehrenmitglieder und Wehrpflichtige sind von der Leistung der Beiträge befreit.

Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Wird dieser nicht nachgekommen, so kann der Beitrag mittels Postauftrag erhoben werden.

Über besondere Abgaben entscheidet der Ausschuss.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §8 – Strafen“ style=“round“ color=“green“]

Strafen

Mitglieder, die gegen das Statut, gegen Sitte und Anstand in den Mitglieds- und Generalversammlungen und auf allen vom Verein veranstalteten Festlichkeiten verstoßen, sowie auch solche Mitglieder, die die sportlichen Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen sollten, unentschuldigt fernbleiben oder ohne besondere Erlaubnis in anderen Vereinen sportlich tätig sind, können bestraft werden. Die Strafen bestimmt der Vereinsausschuss.

Entschuldigungen sind nur dann wirksam, wenn sie rechtzeitig dem Vorstand oder dessen Vertreter mitgeteilt werden.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §9 – Vermögen“ style=“round“ color=“green“]

Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §10 – Organe des Vereins“ style=“round“ color=“green“]

Organe des Vereins

1.) Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. der Vereinsausschuss

  3. die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand besteht aus:

  1. 1. Vorstand

  2. 2. Vorstand

  3. 3. Vorstand

  4. Vorstand Marketing und Sponsoring

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. 4 Vorstandsmitglieder

  2. Schriftführer

  3. Hauptkassier

  4. 6 Ausschussmitglieder

  5. sportlicher Leiter der Fußballabteilung

  6. technischer Leiter der Fußballabteilung

  7. Jugendleiter

  8. Schülerleiter

  9. AH- Leiter

  10. Abteilungsleiter der einzelnen Sparten

  11. Vorsitzender des Förderkreises

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §11 – Wahl der Funktionäre“ style=“round“ color=“green“]

Wahl der Funktionäre

Die Funktionäre werden alle zwei Jahre in der Generalversammlung gewählt, mindestens mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Für ein ausscheidendes Ausschussmitglied während eines Jahres hat sofort eine Neuwahl in der außerordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden. Für einen Wechsel innerhalb der Ausschussmitglieder für die Ausübung einer Funktion entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §12 – Wahlausschuss“ style=“round“ color=“green“]

Wahlausschuss

In der Generalversammlung wird ein eigener Wahlausschuss von drei Personen der anwesenden Mitglieder gewählt. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Vereinszugehörigkeit die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören, der Wahlausschuss leitet in alleiniger Herrschaft die Wahl. Er hat die Vorschläge von den Mitgliedern in der Generalversammlung entgegenzunehmen und die Abstimmung vorzunehmen. Bei mehreren Vorschlägen wird in geheimer Wahl abgestimmt. Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §13 – Befugnisse des Vereinsausschuses“ style=“round“ color=“green“]

Befugnisse des Vereinsauschusses

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er leitet die Verhandlungen der Vorstandschaft, beruft den Ausschuss ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen müssen schriftlich erfolgen.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied des Vereinsausschusses zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.

  3. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

  4. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlungen erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung der Vorstandschaft und der Mitgliederzusammenkunft ein Protokoll anzufertigen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichnen.

  5. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorstandes oder dessen Vertreter im Amt leisten. Regelmäßige Leistungen können ohne Genehmigung des Vorstandes vorgenommen werden.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §14 – Kassenprüfer“ style=“round“ color=“green“]

Kassenprüfer

In der Generalversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch ständige Revision der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem laufenden zu halten. In jedem Quartal muss mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der von der Vorstandschaft genehmigte Ausgaben. Prüfungen kann ebenfalls der Vorstand vornehmen.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §15 – Geschäftsjahr“ style=“round“ color=“green“]

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Spieljahr zusammen.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §16 – Generalversammlung (Mitgliederversammlung)“ style=“round“ color=“green“]

Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

1) Alle zwei Jahre vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres findet die Generalversammlung mit Neuwahlen statt. Im Jahr dazwischen finden vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres eine Generalversammlung ohne Neuwahlen statt. Der Termin der Versammlung muss ausreichend durch die Presse, spätestens eine Woche vorher, den Mitgliedern bekanntgegeben werden.

2) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Versammlung sind:

  1. der Jahresbericht durch den 1. Vorstand oder dem Stellvertreter,

  2. der Rechnungsbericht durch den 1. Kassier

  3. Neuwahl folgender Funktionäre: 

  • 1. Vorstand

  • 2. Vorstand

  • 3. Vorstand

  • Vorstand Marketing und Sponsoring

  • Hauptkassier

  • Sportlicher Leiter der Fußballabteilung

  • Technischer Leiter der Fußballabteilung

  • 1 Platzkassierer

  • Schriftführer

  • 2 Kassenprüfer

  • Jugendleiter

  • Schülerleiter

  • 6 Ausschußmitglieder

3) Die Abteilungsleiter der einzelnen Sparten sowie der AH-Leiter werden in den zuständigen Abteilungsversammlungen gewählt und von der Generalversammlung bestätigt. Der Vorsitzenden des Förderkreises wird Förderverein gewählt.

Die Betreuer der 1. und 2. Mannschaft sowie der Platzwart werden jährlich vom Vereinsausschuss, Trainer und Betreuer im Jugendbereich in Verbindung mit dem Jugend- und Schülerleiter besetzt.

4) Zur Wahl des Vereinsausschusses können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend und stimmberechtigt sind, bzw. bei Abwesenheit sich zur Annahme eines Amtes schriftlich bereit erklärt haben.

5) Beschlüsse, die in der Generalversammlung gefasst werden, sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstand und 1. Schriftführer zu unterzeichnen. Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Wahlausschussvorsitzende unterbreitet der Versammlung die einzelnen Wahlvorschläge.

Anträge an die Generalversammlung müssen schriftlich an die Vorstandschaft eingereicht werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Paragraph §17 – Ehrungen“ style=“round“ color=“green“]

Ehrungen

  1. Wir unterscheiden Ehrungen für aktive und passive Mitglieder.
  2. Ehrungen für aktive Mitglieder/ Spielerehrungen:

Vergeben werden:

    1. für 200 Spiele die normale Mitgliedernadel mit Anhang 200
    2. für 300 Spiele Ehrennadel in Bronze mit Anhang 300
    3. für 400 Spiele Ehrennadel in Silber mit Anhang 400
    4. für 500 Spiele Ehrennadel in Gold mit Anhang 500 und eine Urkunde
    5. für jede weiteren hundert Spiele eine Urkunde.

Es zählen nur Spiele, die in einer Seniorenmannschaft durchgeführt werden, keine Jugend- und Schülerspiele.

Es zählen nur die Spiele beim SV Manching

  1. Ehrungen für passive Mitglieder, darunter fallen auch aktive Mitglieder:

Vergeben werden:

    1. Ehrennadel in Bronze für 15 Jahre Vereinszugehörigkeit
    2. Ehrennadel in Silber für 25 Jahre Vereinszugehörigkeit
    3. Ehrennadel in Gold für 40 Jahre Vereinszugehörigkeit
    4. Für jede weiteren 10 Jahre eine Urkunde.

Die Vereinszugehörigkeit darf nicht unterbrochen sein.

  1. Ehrennadeln können auch bei besonderen Verdiensten verliehen werden. Ebenfalls können bei Ehrungen Urkunden überreicht werden, die vom Vorstand unterschrieben und mit dem Siegel versehen sein müssen.

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